§ 32 KostO - Volle Gebühr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ...Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ...Euro | um ...Euro |
---|---|---|
5.000 | 1.000 | 8 |
50.000 | 3.000 | 6 |
5.000.000 | 10.000 | 15 |
25.000.000 | 25.000 | 16 |
50.000.000 | 50.000 | 11 |
250.000.000 | 250.000 | 7 |
über 250.000.000 | 500.000 | 7 |
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.