Anlage 3.00 APO-BK - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen
Anlage C
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Qualifikationen und Abschlüsse | 1 |
Art und Dauer der Bildungsgänge | 2 |
Aufnahmevoraussetzungen | 3 |
Unterrichtsumfang, Unterrichtsfächer | 4 |
Berufliche Kenntnisse und erweiterte berufliche Kenntnisse | 5 |
2. Abschnitt | |
Ordnung der Fachhochschulreifeprüfung und der Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse | |
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung und zur Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse | 6 |
Schriftliche Prüfung | 7 |
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten | 8 |
(aufgehoben) | 9 |
Mündliche Prüfung | 10 |
Gestaltung der mündlichen Prüfung | 11 |
Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife | 12 |
Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse | 13 |
3. Abschnitt | |
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung | |
Nichtschülerprüfung | 14 |
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen | 15 |
Gliederung der Prüfung | 16 |
Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung | 17 |
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung | 18 |
Anrechnung der Fachhochschulreifeprüfung | 19 |
(aufgehoben) | 20 |
(aufgehoben) | 21 |
Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung | 22 |
(aufgehoben) | 23 |
Praktische Prüfung | 24 |
Mündliche Prüfung | 25 |
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses | 26 |
Zeugnisse | 27 |
Berechtigungen | 28 |
(aufgehoben) | 29 |
(aufgehoben) | 30 |
(aufgehoben) | 31 |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Bildungsgänge dieser Anlage vermitteln als einheitliche Bildungsgänge einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und den Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
(2) Die Bildungsgänge schließen mit staatlichen Abschlussprüfungen ab.
§ 2
Art und Dauer der Bildungsgänge
(1) In dreijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform werden ein Berufsabschluss nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermittelt. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Hochschulzugangsberechtigung oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, kann der Bildungsgang in zweijähriger Vollzeitform angeboten werden; dies gilt nicht für den Bildungsgang für Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer.
(2) In zweijährigen Bildungsgängen werden berufliche Kenntnisse in Verbindung mit der Fachhochschulreife vermittelt. Die folgenden Organisationsformen sind möglich:
- 1.Die Ausbildung im ersten Jahr (Klasse 11) umfasst Unterricht in Teilzeitform und ein fachbezogenes Praktikum. Die Ausbildung im zweiten Jahr (Klasse 12) erfolgt in Vollzeitform. Der Bildungsgang schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab.
- 2.Die Ausbildung erfolgt gestuft in Vollzeitform und vermittelt im ersten Jahr derAusbildung (Klasse 11) berufliche Kenntnisse (Stufe 1), im zweiten Jahr (Klasse 12) erweiterte berufliche Kenntnisse (Stufe 2) und den schulischen Teil der Fachhochschulreife und ermöglicht in Verbindung mit einem einschlägigen halbjähriger Praktikum, einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijähriger Berufstätigkeit die Fachhochschulreife. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, kann der Bildungsgang als einjähriger Lehrgang in Vollzeitform angeboten werden. Dieser vermittelt allein erweiterte berufliche Kenntnisse.
(3) In einjährigen Bildungsgängen in Vollzeitform werden Schülerinnen und Schülern mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften vertiefte berufliche Kenntnisse und die Fachhochschulreife vermittelt. Die Bildungsgänge können auch in zweijähriger Teilzeitform angeboten werden. Dabei erfolgt der Übergang in das zweite Jahr ohne Versetzungsentscheidung. Den Bildungsgang in Teilzeifform können auch Schülerinnen und Schüler besuchen, die sich in einem einschlägigen Berufsausbildungsverhältnis befinden.
(4) Die Bildungsgänge werden nach Maßgabe der Stundentafeln in Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten angeboten.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Bildungsgänge wird über die Voraussetzungen des § 2 hinaus aufgenommen, wer mindestens den Sekundarabschluss I- Fachoberschulreife- erworben hat.
(2) Die Aufnahme in die Bildungsgänge im Bereich Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis der fachlichen Eignung voraus.
(3) Die Aufnahme in einen Bildungsgang, der eine besondere gesundheitliche Eignung voraussetzt, kann versagt werden, wenn für den angestrebten Beruf keine gesundheitliche Eignung vorliegt Die Schule kann im Zweifelsfall ein amtsärztliches Attest fordern.
(4) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß Anlage B oder einen Bildungsgang gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 erfolgreich besucht haben, können in das zweite Jahr des entsprechenden dreijährigen Bildungsganges aufgenommen werden. Die Schülerin oder der Schüler wird dort in dem Beruf ausgebildet, der dem bisherigen Bildungsgang zugeordnet ist.
(5) Wer einen Bildungsgang gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgeschlossen hat, kann keinen weiteren Bildungsgang gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 besuchen.
§ 4
Unterrichtsumfang, Unterrichtsfächer
Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen C 1 bis C 11. Sie werden ergänzt durch die Richtlinien und Lehrpläne.
§ 5
Berufliche Kenntnisse und erweiterte berufliche Kenntnisse
(1) In Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden am Ende des ersten Jahres berufliche Kenntnisse erworben, wenn in allen Fächern des berufsbezogenen Bereichs mindestens ausreichende Leistungen oder wenn mangelhafte Leistungen in nur einem Fach erzielt worden sind. Hierüber erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zertifikat.
(2) In Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden am Ende des zweiten Jahres erweiterte berufliche Kenntnisse erworben, wenn die Prüfung über den Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse bestanden ist.
2. Abschnitt
Ordnung der Fachhochschulreifeprüfung und der Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse
§ 6
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung und zur Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung und zur Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" oder in nicht mehr als zwei Fächern dieVornote "mangelhaft" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(3) Zur Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse wird zugelassen, wer in allen Fächern des berufsbezogenen Bereichs mindestens die Vornote "ausreichend" oder in nicht mehr als zwei Fächern des berufsbezogenen Bereichs die Vornote "mangelhaft" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(4) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(5) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.
(6) Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis können an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehmen.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Schriftliche Prüfung
(1) Die Stundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
(2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler in einem fachrichtungsbezogenen Fach eine schriftliche Facharbeit mit abschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.
(3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dieAufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mit.
§ 8
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.
(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt. In Fächern der schriftlichen Prüfung, bei denen Vornote und Note der schriftlichen Prüfungsarbeit um mindestens zwei Notenstufen abweichen, ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Darüber hinaus findet eine mündliche Prüfung auch statt, wenn die Vornote "mangelhaft" und die schriftliche Prüfungsarbeit "ausreichend" ist.
(2) Der Prüfling kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der Fächer für die mündliche Prüfung bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen er mündlich geprüft werden möchte. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und in den Fällen, in denen die Note der schriftlichen Arbeit eine Note schlechter ist als die Vornote, ist die Benennung nicht möglich. Die Meldung für zusätzliche mündliche Prüfungsfächer ist verbindlich.
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
(4) Den Prüflingen sind eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 11
Gestaltung der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor, der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 12
Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in derAbschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Vornote wird jeweils zweifach gewichtet. Die Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrunden zu bilden. Liegen zwei Prüfungsleistungen vor, ist eine Abweichung möglich, wenn dieses bei der Gesamtwürdigung der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung einer aufsteigenden oder abfallenden Leistungsentwicklung geboten erscheint.
(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsteilleistung "mangelhaft" ist und keine Prüfungsteilleistung mit "ungenügend" abgeschlossen wird, und wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Eine Prüfungsteilleistung ist das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen oder - bei fehlender mündlicher Prüfung - nur der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach.
(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre und Sport sowie in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) In Bildungsgängen der Berufsschule, die zur Fachhochschulreife führen, werden die Noten in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule in die Berechnung einbezogen.
(7) Mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife erwirbt die Schülerin oder der Schüler die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen oder entsprechenden Studiengängen der Gesamthochschulen.
(8) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 erwirbt die Schülerin oder der Schüler den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler an einem einschlägigen halbjährigen Praktikum teilgenommen hat oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist.
§ 13
Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse setzt der allgem eine Prüfungsausschuss die Abschlussnoten fest. Für die Notenbildung gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern des berufsbezogenen Bereichs mindestens ausreichende Leistungen oder wenn mangelhafte Leistungen in nur einem Fach erzielt worden sind.
§ 14
Nichtschülerprüfung
(1) Die doppeltqualifizierenden Abschlüsse gemäß § 1 können durch eine Nichtschülerprüfung erworben werden.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 erfüllt.
(3) Die Prüfung findet in allen Pflichtfächern der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs statt; in besonderen Fällen kann die oberen Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.
(4) Im Übrigen richtet sich die Nichtschülerprüfung nach der Allgemeinen Nichtschülerprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs.
3. Abschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung
§ 15
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen
(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten sowie für Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die Qualifikation für den angestrebten Beruf erreicht hat.
(2) Die Prüfungsfächer werden durch die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Stundentafel bestimmt
(3) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen des jeweiligen Bildungsganges.
§ 16
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung findet im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Fachhochschulreifeprüfung statt. Die daran anschließende zweite Teilprüfung besteht für Assistentinnen und Assistenten, Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer aus einer schriftlichen, einer praktischen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung.
§ 17
Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung
(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Berufsabschlussprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.
(2) Grundlage der Entscheidung über die Zulassung sind die Leistungsnachweise in allen Fächern am Ende des Bildungsganges.
(3) Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(4) Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges "Staatlich anerkannte Gymnastiklehrerin/Staatlich anerkannter Gymnastiklehrer (2)" werden zurAbschlussprüfung nur zugelassen, wenn sie
- 1.einen mit Erfolg absolvierten Erste-Hilfe-Kursus und
- 2.das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder des Deutschen Roten Kreuzes oder des Arbeiter-Samariter-Bundes - Bronze und
- 3.das Sportabzeichen des Landessportbundes in Bronze erworben haben.
§ 18
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen wird, kann das letzte Jahr der Ausbildung wiederholen, sofern die Höchstverweildauer nicht überschritten wird. Die Leistungsnoten aus dem vorangegangenen Jahr werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen, so nimmt sie oder er unbeschadet des Absatzes 1 an dieser teil.
§ 19
Anrechnung der Fachhochschulreifeprüfung
Ein Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung in den Fächern abgelegt, die gemäß den Rahmenstundentafeln Fächer der Berufsabschlussprüfung und der Fachhochschulreifeprüfung sind.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die weiteren Unterrichtsfächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung. Soweit Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schülerin oder den Schüler am Ende des Bildungsganges.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sollen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres erwachsen. Die Aufgabenvorschläge macht die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung ist ein Vorschlag einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet nach der Vorprüfung die Vorschläge für die schriftliche Prüfung der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung zu.
(4) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden je Prüfungsfach.
(5) Die Lehrkraft, die den Aufgabenvorschlag vorgelegt hat, korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, bewertet sie abschließend mit einer Note und begründet diese.
§ 23
(aufgehoben)
§ 24
Praktische Prüfung
(1) In Bildungsgängen, in denen gemäß der jeweiligen Stundentafel eine praktische Prüfung vorgesehen ist, legt die obere Schulaufsichtsbehörde den Zeitpunkt fest.
(2) In der praktischen Prüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er die Arbeiten nach bestimmten Verfahren durchführen kann, die Gegenstand der Vorbereitung auf den Berufsabschluss waren.
(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer des berufsbezogenen Bereiches, in denen praktische Anteile enthalten sind. Die Dauer der Prüfung ist in der jeweiligen Stundentafel festgelegt.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt fest, welche Lehrerin oder welcher Lehrer für die Vorbereitung auf die praktische Prüfung sowie die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung zuständig ist. Diese Lehrkraft legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter für jede zu prüfende Schülergruppe je einen Vorschlag für die praktische Prüfung vor, den diese oder dieser auf seine praktische Durchführbarkeit hin überprüft und der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung zuleitet.
(5) Die praktische Prüfung besteht aus der Vorbereitung und Durchführung komplexer praktischer Arbeiten, die in Teilgebiete der Fachpraxis gegliedert sein können. Für diese Teilgebiete kann jeweils die Anfertigung von Arbeitsberichten vorgesehen sein. Diese sollen Ausführungen zum Arbeitsverfahren, eventuell Berechnungen und das Arbeitsergebnis enthalten; dazu gehört ein Prüfungsgespräch.
(6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers.
(7) Die Note ist mit dem Arbeitsbericht zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.
§ 25
Mündliche Prüfung
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage der Vornote und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung fest, ob die Schülerin oder der Schüler in den weiteren schriftlichen Fächern der Berufsabschlussprüfung mündlich geprüft werden muss. In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt. In Fächern der schriftlichen Prüfung, bei denen Vornote und Note der schriftlichen Prüfungsarbeit um mindestens zwei Notenstufen abweichen, ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Darüber hinaus findet eine mündliche Prüfung auch statt, wenn die Vornote "mangelhaft" und die schriftliche Prüfungsarbeit "ausreichend" ist.
(2) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die Fachhochschulreifeprüfung entsprechend.
(3) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht mündlich geprüft wurden, setzt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und der Vornote fest Dabei ist die Vornote doppelt zu gewichten.
§ 26
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses
(1) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls der schriftlichen Prüfung und der Vornoten die Abschlussnote fest. Dabei wird die Vornote doppelt gewichtet.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.
§ 27
Zeugnisse
(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Die Noten der Fächer, die vor Ende des Bildungsganges abgeschlossen werden, sind im Zeugnis auszuweisen und entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis, wenn er die Schule verlässt. Ein Vermerk, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, ist in das Abgangszeugnis nicht aufzunehmen.
(4) Die Zeugnisse tragen das Datum der Entscheidung des allgemeinen Prüfungsausschusses und das Datum der Aushändigung.
§ 28
Berechtigungen
(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent" in der jeweiligen Fachrichtung zu führen.
(2) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung für Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin" /"Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer" zu führen.
(3) Das Bestehen der Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten, für Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach BBiG gleichgestellt.
§ 29
(aufgehoben)
§ 30
(aufgehoben)
§ 31
(aufgehoben)