§ 452 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
§ 452 Kursivdruck: Vgl. Art. 73 Nr. 7 GG 100-1 u. § 1 Abs. 1 PVwG 900-1
1Auf die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs.