§ 3 Hess.AGBGB - Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen verjähren in vier Jahren.
(2) § 201 und die übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden entsprechende Anwendung.