§ 33 ThJG - Jagd- und Schonzeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Liste der Tierarten, die unter Jagdrecht stehen, zu erweitern und Jagdzeiten festzulegen;
- 2.gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BJG die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben;
- 3.gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 BJG Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten, für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöve sowie für die nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellten Tierarten zu bestimmen.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämfung zuständigen Ministerium Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJG aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aufheben.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJG für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus Gründen der Landeskultur, zum Abschuss kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben;
- 2.nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BJG bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen;
- 3.nach § 22 Abs. 3 BJG aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 BJG gänzlich zu versagen.
Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 bedarf es hinsichtlich der Feststellung einer Störung des biologischen Gleichgewichts der Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde:
- 1.in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJG und zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder für die Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 zuzulassen, sowie das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJG zu genehmigen;
- 2.Regelungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 auch durch Einzelanordnungen zu treffen und gemäß § 22 Abs. 2 BJG Ausnahmen zuzulassen.
Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.