§ 43 HmbSG - Zulassungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen darf nicht beschränkt werden.
(2) Für nichtschulpflichtige Schülerinnen und Schüler kann die Zulassung zum Besuch der Fachschulen und des Studienkollegs beschränkt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind. Entsprechend der Kapazität werden Höchstzahlen festgesetzt, die von der zuständigen Behörde jährlich zu überprüfen sind. Die Höchstzahlen dürfen nicht geringer angesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts unbedingt erforderlich ist.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen:
- 1.Eignung und Leistung,
- 2.Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der Schule verstrichen ist,
- 3.die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.
Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen höchstens 25 vom Hundert der Plätze an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind.
(4) Beim Studienkolleg ist die Vorabvergabe von insgesamt bis zu 60 Plätzen an deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig. Bei der Zulassung deutscher Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Studienkolleg dürfen höchstens 40 vom Hundert der Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind. Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen höchstens 25 vom Hundert der Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind.