§ 54 SWGÜberwachung und Eigenkontrolle
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben ihre Anlagen daraufhin zu überprüfen, dass sie funktionsgefecht betrieben werden und die Abwasserbehandlungsanlagen die nach dem Stand der Abwassertechnik erreichbare Reinigungsleistung erzielen.
(2) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der bauliche Zustand von Abwasseranlagen sowie die Wirkung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Eigenschaften des Abwassers festgestellt werden können, und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen verlangen. Das Gleiche gilt für Einleiter in Abwasseranlagen hinsichtlich der Wirkung vorgeschalteter Abwasserbehandlungsanlagen und der Eigenschaften des Abwassers.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr legt zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung fest,
- 1.dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm unmittelbar beeinflussten Gewässers sowie des baulichen Zustandes der Abwasseranlagen durchzuführen sind,
- 2.welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte nach Absatz 2 und im Fall der Nummer 1 anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,
- 3.dass Untersuchungen nach Nummer 1 auf Kosten des Unternehmers von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
- 4.in welcher Form, in welchen Zeitabständen und wem die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 2 und nach den Nummern 1, 2 und 3 zu übermitteln sind.
In der Rechtsverordnung sind die Entgelte festzulegen, die für vorgeschriebene und behördlich angeordnete Untersuchungen von dem Betreiber einer Anlage an die staatlich anerkannten Stellen zu entrichten sind.