§ 24 SDG - Beweiserhebung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
- 1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
- 2.
Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
- 3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
- 4.
der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten oder der Beamtin ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten oder der Beamtin ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er oder sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein Gutachten ist ihm oder ihr zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.