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  • ab 29.03.2013 (aktuelle Fassung)

§ 14 ThürGleichG - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ThürGleichG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
15-1

Die Landesregierung legt dem Landtag alle sechs Jahre einen Erfahrungsbericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie über die Anwendung dieses Gesetzes vor. Insbesondere ist die Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen und in höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen im Sinne des § 3 Abs. 7 darzulegen. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.