§ 14 ThürGleichG - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gleichstellungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürGleichG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 15-1
Die Landesregierung legt dem Landtag alle sechs Jahre einen Erfahrungsbericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie über die Anwendung dieses Gesetzes vor. Insbesondere ist die Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen und in höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen im Sinne des § 3 Abs. 7 darzulegen. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.