§ 13 BremAbgG - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 bis höchstens 71,75 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung.
(2) Mit jedem Jahr, das der frühere Abgeordnete das Amt des Präsidenten wahrgenommen hat, erhöht sich die Altersentschädigung um 3 vom Hundert des Mehrbetrags nach § 5 Abs. 2 bis höchstens 71,75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 2.
(3) § 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.