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§ 13 BremAbgG - Höhe der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 bis höchstens 71,75 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung.

(2) Mit jedem Jahr, das der frühere Abgeordnete das Amt des Präsidenten wahrgenommen hat, erhöht sich die Altersentschädigung um 3 vom Hundert des Mehrbetrags nach § 5 Abs. 2 bis höchstens 71,75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 2.

(3) § 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.