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§ 67 StrG - Bausperren

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Bausperren, die nach den bisher geltenden Vorschriften zur Sicherung einer geplanten Verkehrsstraße erlassen worden sind, gelten mit den bisherigen Wirkungen bis zu ihrem Ablauf weiter. Werden sie durch eine Veränderungssperre im Sinne des § 42 Abs. 1 oder 3 abgelöst oder tritt nach ihrem Außer-Kraft-Treten eine solche Veränderungssperre ein, so ist die bisherige Laufzeit der Bausperre auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen; § 42 Abs. 2 findet Anwendung.