§ 18 ThürFischGEigenfischereibezirk

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

  1. 1.
    in fließenden Gewässern ab einer Breite von 7 Metern oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern und einer Mindestgröße von einem halben Hektar;
  2. 2.
    in allen anderen fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar;
  3. 3.
    auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander grenzen.

(3) Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.