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§ 49 ThürNRG - Grenzabstände für Wald

Bibliographie

Titel
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Amtliche Abkürzung
ThürNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:

1.gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken10 m,
2.gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken5 m,
3.gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m,
und bei Verjüngung4 m,
4.gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen2 m,
5.gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind1,5 m.

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.