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§ 33 3. DV-BEG - Berechnung der Rente

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

(1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Teilungszahl errechnet.

(2)

LebensaltersstufeTeilungszahl
bis zum 31.12.1960ab 1.1.1961
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr65,4
ab vollendetem 55. Lebensjahr43,6.

(3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

(4) Die monatlichen Rentenbeträge, die sich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 errechnen, werden ab 1. Januar 1966 um 4 vom Hundert erhöht. Die sich danach ergebenden Rentenbeträge bis 750 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 751 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um 3 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 30 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 36 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 3 ergebenden Rentenbeträge bis 1.000 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. April 1969 um weitere 4,8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1.001 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. April 1969 um 4,3 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 46 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 4 ergebenden Rentenbeträge bis 1.100 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. September 1969 um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1.101 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. September 1969 um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 5 ergebenden Rentenbeträge bis 1.100 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1971 um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1.101 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1971 um 10 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 132 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 6 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1972 um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1972 um 5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 72 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1.374 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 7 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1973 um weitere 9,5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1973 um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 86 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1.471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 8 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1974 um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1974 um 9 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 108 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1.605 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf.

(5) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.