§ 100 BremHG - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers oder einer Bewerberin, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern oder Stellenbewerberinnen nicht als Personalangelegenheit im Sinne von Satz 1 anzusehen. Aus einem Gutachten in einem Berufungsverfahren darf in öffentlicher Sitzung nur mit Einverständnis des Verfassers oder der Verfasserin zitiert werden; es darf nicht an andere Bewerber oder Bewerberinnen herausgegeben oder ihnen auf sonstige Weise bekannt gemacht werden.
(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.