§ 4 ALVO M-V - Stellenausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
Eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht
- 1.
für die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit,
- 2.
für Stellen der in § 37 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden,
- 3.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister,
- 4.
für Stellen der Leiterinnen und Leiter des Büros der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister, soweit es sich nicht um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis handelt,
- 5.
für Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung, Versetzung ohne Beförderungsgewinn sowie durch Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn besetzt werden,
- 6.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
- 7.
für Stellen, wenn eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein beschäftigter Arbeitnehmer, die oder der aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung im Bereich derselben Dienststelle eingestellt worden ist, in das Beamtenverhältnis berufen werden soll,
- 8.
für Stellen, wenn eine Auswahl unter allen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle vorangegangen ist, die für die beabsichtigte Ernennung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
- 9.
bei der Einstellung von ehemaligen Anwärterinnen und Anwärtern, die von einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ausgebildet worden sind, innerhalb von drei Jahren nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes,
- 10.
bei der Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten nach Abschluss der Qualifizierung nach den §§ 34, 35 oder 41 Absatz 2 Satz 2 sowie des Aufstiegs,
- 11.
für Stellen, die in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 und in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 besetzt werden.