Art. 1 BayMG - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Dieses Gesetz ist Grundlage für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung von Rundfunk, die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen nach dem Vierten Abschnitt sowie für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern.

(2) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Nicht unter den Begriff fällt die Verbreitung von Darbietungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(3) Für den Bayerischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes.