Versionsverlauf

§ 22 AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101 3

(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 und 19 vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach den § 5 und 6 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ständigen Ausschusses im Sinne des Artikels 36 der Verfassung erhalten diese Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des Artikels 41 Abs. 3 der Verfassung in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes oder auf Grund des Artikels 42 der Verfassung verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 15.

(5) Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 7 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 19 Abs. 2 werden monatlich im Voraus gezahlt.

(6) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet.

(7) Für ausscheidenden Abgeordnete gilt § 19 für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 10, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.