§ 50 KVG LSA - Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten in den Ausschüssen der Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
In den Ausschüssen kann der Hauptverwaltungsbeamte seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Ist der allgemeine Vertreter oder der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Hauptverwaltungsbeamten im Vorsitz vertritt. Der allgemeine Vertreter und der Beigeordnete haben kein Stimmrecht.