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  • 30.07.2015 - 31.12.2018 (alte Fassung)

§ 15a LVSG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Amtliche Abkürzung
LVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Der Landtag wählt zu Beginn jeder neuen Wahlperiode aus seiner Mitte die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium. § 15b Absatz 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet. Für stellvertretende Mitglieder gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.