Art. 63 LWG - Zulassungsantrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu richten. Ihm muss der ausgearbeitete, mit Gründen versehene Gesetzentwurf, der den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein. Der Antrag bedarf der Unterschrift von 25.000 Stimmberechtigten; das Stimmrecht der Unterzeichner ist bei der Einreichung des Zulassungsantrags nachzuweisen. Der Nachweis darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als zwei Jahre sein.

(2) In dem Zulassungsantrag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu benennen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter sind jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen; im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Für den Fall des Ausscheidens des Beauftragten oder seines Stellvertreters sind in dem Zulassungsantrag zusätzlich mindestens drei weitere Stellvertreter zu benennen.