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§ 66 SächsBRKG - Kostentragung durch den Freistaat Sachsen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
281-8

(1) Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die

  1. 1.

    Einrichtung und Unterhaltung der Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10 sowie die Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer,

  2. 2.

    von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannten Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz,

  3. 3.

    von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Auslandseinsätze,

  4. 4.

    Erstellung und Überprüfung der externen Notfallpläne nach § 43 nach Maßgabe des Absatzes 2.

Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes beteiligt er sich durch Zuwendungen in angemessenem Umfang an den Kosten von Investitionen für den Brandschutz.

(2) Über den Antrag der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Erstattung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Für die erstmalige Erstellung eines externen Notfallplans können die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 7.500,00 EUR, erstattet werden.