§ 34 GOLT - Misstrauensantrag
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen auszusprechen, muss schriftlich und als selbstständiger Antrag eingebracht werden und bedarf der Unterschrift von mindestens achtzehn Abgeordneten. Er muss den Vorschlag enthalten, eine namentlich benannte Nachfolgerin oder einen namentlich benannten Nachfolger zu wählen.
(2) Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.