§ 2 SächsAGSGB - Amtliche Beglaubigungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)AusführungsG SGB
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 SGB X).