§ 48 AGBGB - Berechnung des Ertragswerts
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400
(1) Bei der Berechnung des Ertragswerts in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der jährliche Reinertrag des Landgutes durch Schätzung ermittelt.
(2) Als Ertragswert gilt das 18fache des jährlichen Reinertrags.