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§ 48 AGBGB - Berechnung des Ertragswerts

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

(1) Bei der Berechnung des Ertragswerts in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der jährliche Reinertrag des Landgutes durch Schätzung ermittelt.

(2) Als Ertragswert gilt das 18fache des jährlichen Reinertrags.