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  • ab 24.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 17c NPOG - Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen, dessen Anlegung zu dulden und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewaltstraftat begehen wird, oder

  2. 2.

    das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung sowie die Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.

(2) 1Die Polizei erhebt und speichert mithilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. 2Soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 4Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur geändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:

  1. 1.

    zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schweren organisierten Gewaltstraftaten,

  2. 2.

    zur Feststellung von Verstößen gegen eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot nach § 17b,

  3. 3.

    zur Verfolgung einer Straftat nach § 49a Abs. 2,

  4. 4.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

  5. 5.

    zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

5Die Verarbeitung der Daten nach Satz 4 Nrn. 2 und 5 hat automatisiert zu erfolgen. 6Die nach Satz 1 erhobenen Daten einschließlich der Bewegungsbilder nach Satz 2 sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 7Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 4 genannten Zwecke verwendet werden. 8Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 9Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. 10Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 11Sie ist nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  3. 3.

    die Angabe, ob die betroffene Person einer Aufenthaltsvorgabe oder einem Kontaktverbot nach § 17b unterliegt,

  4. 4.

    der Sachverhalt sowie

  5. 5.

    eine Begründung.

3Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies in der Anordnung besonders gestattet wird. 4Die Anordnung ergeht schriftlich. 5Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 6Die Anordnung ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 7Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 6 Halbsatz 1 gelten entsprechend. 8Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 9Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 bis 6 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft.