Versionsverlauf


§ 35 SHSG - Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsklinikum

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum sind berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung der in § 33 Absatz 1 und 2 sowie in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Bediensteten des Universitätsklinikums mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Forschung und Lehre teilzunehmen. Das Dekanat kann ihnen in begründeten Fällen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin/des fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektors oder der Leiterin/des Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen. Bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre ist das Universitätsklinikum verpflichtet, der Medizinischen Fakultät auch weiteres eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Ärztliches und nicht ärztliches Personal anderer Einrichtungen darf an der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden.

(3) Das wissenschaftliche Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, ist berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nicht ärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftliches Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, vorübergehend auch überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt werden. Die Medizinische Fakultät ist verpflichtet, dem Universitätsklinikum auch weiteres eigenes Personal zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal anderer Einrichtungen darf am Universitätsklinikum bei den in Satz 1 genannten Aufgaben im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden.

(4) Zur Erfüllung der in § 33 Absatz 1 und 2 sowie in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes genannten hoheitlichen Aufgaben haben sich die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum Nutzungsrechte einzuräumen, insbesondere an

  1. 1.

    Gebäuden und Räumen, die vom Land dem Universitätsklinikum zur Nutzung überlassen werden oder im Eigentum des Universitätsklinikums stehen, zur Nutzung durch die Universität sowie Gebäuden und Räumen, die vom Land der Universität zur Nutzung überlassen werden oder im Eigentum der Universität stehen, zur Nutzung durch das Universitätsklinikum,

  2. 2.

    immateriellen Gütern und beweglichen Sachen, über die der Universität oder dem Universitätsklinikum die Verfügungsbefugnis zusteht und die dem jeweils anderen überlassen werden einschließlich des bestimmungsgemäßen Verbrauchs, und

  3. 3.

    Infrastruktur, Laboren und sonstigen Betriebseinrichtungen.

Die Nutzungsrechte nach Satz 1 umfassen auch die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen. Die gegenseitigen oder gemeinsamen Nutzungsrechte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen müssen den Belangen von Forschung und Lehre einschließlich des Studiums unter Berücksichtigung der Belange der Krankenversorgung unmittelbar dienen. Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn ein Beitrag zu Tätigkeiten geleistet wird, die zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausgeübt werden. Die Universität mit der Medizinischen Fakultät darf die durch das Universitätsklinikum nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei diesem nachfragen. Das Universitätsklinikum darf die durch die Universität mit der Medizinischen Fakultät nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei dieser nachfragen.

(5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet sind, werden durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.

(6) Die Universität, die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die näheren Einzelheiten des Zusammenwirkens sowie insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gemeinsam oder gegenseitig zu erbringenden Beiträge für Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf Selbstkostenbasis geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der für Finanzen sowie der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörden. Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander die Kosten der erbrachten Kooperationsleistungen nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages.