§ 30 PatAnwO - Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des Patentanwalts auszuüben.
(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.