§ 29 LAbfWG - Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
Soweit in den §§ 11, 27, 28, 30 bis 33 oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen die unteren Abfallentsorgungsbehörden zuständig. Diese Aufgaben werden den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.