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§ 27 HmbKGH - Berufspflichten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Amtliche Abkürzung
HmbKGH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    über die in Ausübung ihres Berufes gemachten wesentlichen Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

  2. 2.

    ihrer Kammer Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und befugt, Fragen der Kammer über die Erfüllung ihrer Berufspflichten zu beantworten, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 benötigt,

  3. 3.

    als vor- und nachbehandelnde Kammermitglieder ihrer Kammer Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung anderer Kammermitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, es sei denn, die Patientin bzw. der Patient widerspricht,

  4. 4.

    sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  5. 5.

    soweit sie als Mitglied einer Heilberufekammer in eigener Praxis oder in Einrichtungen der ambulanten Versorgung und Apotheken tätig sind, grundsätzlich am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen, sofern ein solcher eingerichtet ist.

(3) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher und tierärztlicher Tätigkeit findet statt

  1. 1.

    in selbstständiger oder abhängiger Stellung in einer Einrichtung der ambulanten Patientenversorgung,

  2. 2.

    in abhängiger Stellung in Krankenhäusern, konzessionierten Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,

  3. 3.

    in abhängiger Stellung bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen oder

  4. 4.

    in abhängiger Stellung im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,

soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Die Berufsausübung nach Satz 1 Nummer 1 ist auch als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. 1.

    diese verantwortlich von einem Kammermitglied geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Kammermitgliedern wahrgenommen wird,

  2. 2.

    die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,

  3. 3.

    alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. November 2006 (BGBl. I S. 25532580), genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,

  4. 4.

    Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,

  5. 5.

    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und

  6. 6.

    der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen.

(4) Kammermitglieder, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie gegen die sich hieraus ergebenden Haftpflichtgefahren ausreichend versichert sind, und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245, 1262), ist insoweit die jeweilige Kammer.