§ 85 HmbHG - Großer Senat
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Für folgende Angelegenheiten wird ein Großer Senat gebildet:
- 1.Beschlussfassung über den Vorschlag des Hochschulsenats für die Grundordnung und deren Änderung,
- 2.Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
- 3.Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
- 4.Beratung von Grundsatzfragen der Hochschule, der Hochschulpolitik und der Hochschulreform.
(2) Dem Großen Senat gehören zusätzlich zu den Mitgliedern nach § 84 Absatz 3 so viele Mitglieder an, dass die Gesamtzahl je nach Größe der Hochschule dreiunddreißig bis einundachtzig beträgt. Die Mitglieder der Professorengruppe und die Studierenden verfügen über je ein Drittel, in der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater über je drei Achtel der Sitze und Stimmen. Die restlichen Sitze und Stimmen sind zwischen dem akademischen Personal und dem TVP aufzuteilen. Die Grundordnung bestimmt die Gesamtzahl der Sitze und Stimmen im Großen Senat sowie die Aufteilung der Sitze und Stimmen zwischen dem akademischen Personal und dem TVP.