§ 47 SchG - Schulkonferenz

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

  1. 1.

    Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,

  2. 2.

    die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,

  3. 3.

    allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,

  4. 4.

    die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur

    1. a)

      Namensgebung der Schule,

    2. b)

      Änderung des Schulbezirks,

  5. 5.

    Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,

  6. 6.

    Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,

  7. 7.

    die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.

(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

  1. 1.

    Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz

    1. a)

      zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,

    2. b)

      über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,

  2. 2.

    vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,

  3. 3.

    vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,

  4. 4.

    vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,

  5. 5.

    bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,

  6. 6.

    zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.

(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:

  1. 1.
    Erlass der Schul- und Hausordnung,
  2. 2.
    Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
  3. 3.
    Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
  4. 4.
    Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
  5. 5.
    Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),
  6. 6.
    Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt,
  7. 7.
    die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.

(6) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.

(7) Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.

(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluss fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(9) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an

  1. 1.

    der Schulleiter als Vorsitzender,

  2. 2.

    der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,

  3. 3.

    sechs Vertreter der Lehrer,

  4. 4.

    bei Schulen, für die

    1. a)

      kein Schülerrat vorgesehen ist, fünf Vertreter der Eltern,

    2. b)

      kein Elternbeirat vorgesehen ist, der Schülersprecher und fünf weitere Vertreter der Schüler,

    3. c)

      Elternbeirat und Schülerrat vorgesehen sind, zwei Vertreter der Eltern sowie der Schülersprecher und zwei weitere Vertreter der Schüler; die Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören,

  5. 5.

    an Schulen mit Berufsschule, einem sonstigen Bildungsgang, in dem neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, oder entsprechender Sonderschule drei weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen sowie drei weitere Vertreter der Lehrer,

  6. 6.

    ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.

Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.

(10) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(11) Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Personen verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluss der Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter.

(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,
  2. 2.
    nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz.