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Art. 66 FiG - (1)

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Bayern (FiG)
Amtliche Abkürzung
FiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

  1. 1.
    Fischkunde,
  2. 2.
    Gewässerkunde,
  3. 3.
    Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
  4. 4.
    Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische,
  5. 5.
    einschlägige Rechtsvorschriften insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei zuständig.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung einschließlich einer Mitwirkung anderer Stellen an ihrer Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen,
  2. 2.
    die Gleichstellung der Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln,
  3. 3.
    die Fälle zu bestimmen und näher zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden kann.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 66 Abs.3 und 4 ist in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 weiterhin anzuwenden.