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§ 117a SchG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

Die vor Inkrafttreten des § 4 a bereits eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der Förderschulen können nach Maßgabe der Einrichtungserlasse fortgeführt werden.