§ 117a SchG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
Die vor Inkrafttreten des § 4 a bereits eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der Förderschulen können nach Maßgabe der Einrichtungserlasse fortgeführt werden.