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§ 42a GmbHG - Jahresabschluss und Lagebericht

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Redaktionelle Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

(1)

Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister bestimmen, daß der Jahresabschluß (die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung) zu prüfen ist. Er kann die Vorschriften erlassen, die zur Durchführung dieser Prüfung und im Zusammenhang mit ihr nötig sind.

(1) Amtl. Anm.:

§ 42a: Eingef. durch Art. 1 G v. 03.06.1937 I 607