§ 186 SGB VII - Aufwendungen des Bundes als Unfallversicherungsträger

Bibliographie

Titel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die Aufwendungen für die Unfallversicherung.

(2) 1Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. 2§ 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend.

(3) 1Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem Bund. 2Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. 3Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 4Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart werden.