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§ 72 HeilBG - Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1)

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, so ist das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Einstellung durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn

  1. 1.
    das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    das Kammermitglied stirbt,
  3. 3.
    die Kammermitgliedschaft endet und nicht die Mitgliedschaft zu einer anderen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland begründet wird.

(3) Im übrigen kann das berufsgerichtliche Verfahren in jeder Lage mit Zustimmung des Kammermitgliedes durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld des Kammermitgliedes sich als gering erweist und wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden. Zur Einstellung ist auch die Zustimmung des Vorstandes der Landeskammer erforderlich sofern das berufsgerichtliche Verfahren auf Grund seines Antrages eingeleitet worden ist. Die Einstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kammermitglied binnen einer Frist von einem Monat einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlt.