§ 30 LBO - Türen, Fenster, Lichtschächte
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1 6
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
(2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.