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Anlage 2 SVWO

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(zu § 15 Abs. 1)

Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates

Ordnungsnummer:
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß einzutragen)
Kennwort: 1____________________________________________________________________
Listenvertreter: 2________________________________________________________________
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
______________________________________________________________________________
Stellvertreter:___________________________________________________________________
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
______________________________________________________________________________
Erklärung: 3____________________________________________________________________
______________________________________________________________________________
An den
Wahlausschuß
der
_________________________________________________________________
(Bezeichnung der Krankenkasse)
in_____________________________________________________________________________
(Anschrift)
Vorschlagsliste
______________________________________________________________________________
(Bezeichnung des Listenträgers) 4
für die Wahl zu dem Verwaltungsrat der
______________________________________________________________________________
(Bezeichnung der Krankenkasse)

I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung 5

Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)werden vorgeschlagen als:

Mitglieder: 6

Lfd. Nr.Name
(wenn abweichend auch Geburtsname)
Vorname
GeburtstagAnschriftVoraussetzungen der Wählbarkeit 7
12345
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf______________Einlageblättern. 8

Stellvertreter: 9

Lfd. Nr.Name
(wenn abweichend auch Geburtsname)
Vorname
GeburtstagAnschriftVoraussetzungen der Wählbarkeit 7
12345
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf ________________Einlageblättern. 8

II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung 5

Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)werden vorgeschlagen als:

Mitglieder und Stellvertreter: 69

Lfd. Nr. Mitglied
a) 1. Stellvertreter
b) 2. Stellvertreter
Name
(wenn abweichend auch Geburtsname)
Vorname
GeburtstagAnschriftVoraussetzungen der Wählbarkeit 7
12345
1
1 a
1 b
2
2 a
2 b
3
3 a
3 b
4
4 a
4 b
5
5 a
5
6
6 a
6 b
Fortsetzung auf______________Einlageblättern. 8

Die Liste umfaßt insgesamt____________Blätter. 8 Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt.

Weiter sind beigefügt: 1011 ______________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________

Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.

___________________, den ____________________
___________________________________________
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Verbandes berechtigten Personen; bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1 genannten Stellvertreter des Listen Vertreters)

Anmerkungen:

Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.

Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung).

In freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter (§ 16 Abs. 2 der Wahlordnung).

Soll ein Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 17 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung), ist hier einzusetzen: "Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben."

Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Listen einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.

Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Der nicht genutzte Teil I. oder II. ist zu streichen.

Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten.

Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Arbeitgeber, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Bitte Zahlen einsetzen.

Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d.h. selbst nicht verhindert ist.

Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob alle oder mindestens drei vorschlagsberechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung zu beachten.

Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 8 zur Wahlordnung beigefügt werden.

Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in dem Verwaltungsrat vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von Unterstützungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf der Anlage 4 beizufügen.

Das gilt nicht für Vorschlagslisten der § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände, wenn sie

  1. 1.

    seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in dem Verwaltungsrat vertreten sind oder

  2. 2.

    bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen dem Verwaltungsrat angehört oder

  3. 3.

    bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen dem Verwaltungsrat angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.