§ 1807 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1807 Abs. 1 Nr. 2: Reichsschuldbuch, vgl. G v. 13.07.1948 WiGBl. S. 73 u. V v. 13.12.1949, 1950 S. 1 (Bundesschuldenverwaltung) sowie Anleihe-G v. 29.03.1951 I 218

§ 1807 Abs. 1 Nr. 4: I.d.F.d. G v. 23.03.1931 I 69; Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats anstelle von Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats gem. Entscheidung v. 21.06.1950 S. 262 auf Grund d. Art. 129 Abs. 1 Satz 2 GG 100-1

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

  1. 1.
    in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
  2. 2.
    in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
  3. 3.
    in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist;
  4. 4.
    in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
  5. 5.
    bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.