§ 51 StBerG - Gebühren für die Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von siebenhundertfünfzig Deutsche Mark an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.
(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist jeweils bei Stellung des Antrags zu entrichten.