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§ 22 SächsLVO - Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsBG sind nur Beamte zuzulassen, die

  1. 1.

    mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und

  2. 2.

    in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen.

Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 zulässig.

(2) Die Qualifizierung nach Absatz 1 umfasst

  1. 1.

    zur Verbesserung der fachlichen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden,

  2. 2.

    zur Verbesserung der personalen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden in den Bereichen Mitarbeiterführung, Rhetorik, Kommunikation und Verhandlungsführung.

Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung sind Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Abnahme mündlicher Prüfungsleistungen kann dem Landespersonalausschuss übertragen werden. Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach § 23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß § 23 Abs. 4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste Dienstbehörde auf die Qualifizierungsanforderung nach Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beförderung in Ämter von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern der Besoldungsgruppe A 14.

(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsBG zulassen für Beamte,

  1. 1.

    die eine Dienstzeit von mindestens 30 Jahren absolviert haben,

  2. 2.

    sich seit mindestens fünf Jahren in einem Aufgabenbereich eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 überdurchschnittlich bewährt haben und

  3. 3.

    weiterhin in diesem Aufgabenbereich eingesetzt werden sollen.

Dienstzeiten nach Satz 1 Nr. 1 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik oder die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, sind anzurechnen, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. § 20 gilt entsprechend.