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§ 499 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Die Frist zur Einlassung auf eine Klage beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem Ort erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist oder im Bezirk des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu diesem Bezirk gehört; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt; in Mess- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden.

(2) Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat das Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.