§ 9 BierStV - Belegheft, Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- BierStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-6-4-1
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.