§ 164 GOLT - Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses stehen muss, kann der Vorsitzende das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. Sofern der Ausschuss nicht mehr Redner zulässt, kann jeweils einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort erteilt werden.
(2) Weigert sich der Vorsitzende, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag der Präsident endgültig.