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§ 78 SHSG - Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, sind unter den Voraussetzungen des § 77 zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung. Regelungen über den Nachweis gleichwertiger Qualifikationen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlassen.

(2) Wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland über einen Bildungsnachweis verfügt, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist, aber zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, erlangt die Studienberechtigung, wenn er über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und die Eignung für das Studium von der Hochschule festgestellt wurde.

(3) Mit der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 sollen die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten, die für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge erforderlich sind, nachgewiesen werden. Die Eignung kann durch eine Hochschulzugangsprüfung oder im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern festgestellt werden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach den Absätzen 1 und 2 bietet die Hochschule studienvorbereitende oder studienbegleitende Ergänzungskurse und Sprachkurse an. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Kurse können sich bis zum Ende des Semesters, in dem ihre Eignungsfeststellung stattfindet, an der Hochschule einschreiben. Die Sprachkurse können in Kooperation mit einer Hochschule oder einem Dritten durchgeführt werden. In geeigneten Fällen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde anordnen, dass eine Hochschule gegen Kostenerstattung Sprachkurse auch für eine andere Hochschule anbietet.

(5) Die Hochschule kann mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 auf andere Einrichtungen übertragen.

(6) Das Präsidium kann beim Zugang von ausländischen Studierenden oder Doktorandinnen und Doktoranden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren oder forschen wollen, in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.