§ 74 SGB VI - Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert, wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). 2Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.