§ 74 SGB VI - Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert, wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). 2Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.