§ 39 HKO - Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (KHO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend.
(2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein:
- 1.wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,
- 2.wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,
- 3.wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt ist oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,
- 4.wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist.
(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.