Versionsverlauf

§ 39 HKO - Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (KHO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend.

(2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein:

  1. 1.
    wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,
  2. 2.
    wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,
  3. 3.
    wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt ist oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,
  4. 4.
    wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist.

(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.