§ 32 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie oder er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer oder seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. § 54 Abs. 3 und § 201 Abs. 1 bleiben unberührt. Beim Wechsel der Verwaltung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann eine Beamtin oder ein Beamter ohne ihre oder seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Eine Beamtin oder ein Beamter kann auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden bei
- 1.der Auflösung einer Behörde oder
- 2.einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder
- 3.der Verschmelzung von Behörden,
wenn ihr oder sein Aufgabengebiet davon berührt wird und eine ihrem oder seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).