§ 33 SächsLVO - Aufstieg in der Fachrichtung Polizei
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
- 1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
- 2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und
- 3.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 3 zulassen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 erfüllen,
- 2.
eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren, davon mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, absolviert haben und
- 3.
zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung; § 24 Absatz 3 gilt insoweit nicht. Es kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 1 Nummer 3 zulassen.
(3) Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. § 20 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.