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§ 33 SächsLVO - Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,

  2. 2.

    sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und

  3. 3.

    sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 3 zulassen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 erfüllen,

  2. 2.

    eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren, davon mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, absolviert haben und

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung; § 24 Absatz 3 gilt insoweit nicht. Es kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 1 Nummer 3 zulassen.

(3) Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. § 20 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.